Freie Entfaltung der Persönlichkeit – Allgemeine Handlungsfreiheit
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
[Art. 2 Abastz 1 GG]
Art. 2 Abs. 1 GG garantiert im Rahmen …
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