Kon­ven­ti­on zum Schut­ze der Men­schen­rech­te und Grundfreiheiten

in der Fas­sung des Pro­to­kolls Nr. 11
Rom/​Rome, 4.XI.1950

Der Text der Kon­ven­ti­on wur­de geän­dert ent­spre­chend den Bestim­mun­gen von Pro­to­koll Nr. 3 (SEV Nr. 45), in Kraft getre­ten am 21. Sep­tem­ber 1970, von Pro­to­koll Nr. 5 (SEV Nr. 55), in Kraft getre­ten am 20. Dezem­ber 1971, und von Pro­to­koll Nr. 8 (SEV Nr. 118), in Kraft getre­ten am 1. Janu­ar 1990. Er umfaß­te wei­ter­hin den Text von Pro­to­koll Nr. 2 (SEV Nr. 44), das, gemäß Arti­kel 5 Absatz 3, seit sei­nem Inkraft­tre­ten am 21. Sep­tem­ber 1970 Bestand­teil der Kon­ven­ti­on war. Sämt­li­che Bestim­mun­gen, die durch die­se Pro­to­kol­le geän­dert oder hin­zu­ge­fügt wur­den, sind ab dem Inkraft­tre­ten von Pro­to­koll Nr. 11 (SEV Nr. 155) am 1. Novem­ber 1998 durch letz­te­res ersetzt. Ab die­sem Zeit­punkt ist das am 1. Okto­ber 1994 in Kraft getre­te­ne Pro­to­koll Nr. 9 (SEV Nr. 140), aufgehoben.

Berei­nig­te Über­set­zung – zwi­schen Deutsch­land, Liech­ten­stein, Öster­reich und der Schweiz abge­stimm­te Fas­sung.[1]

Die Unter­zeich­ner­re­gie­run­gen, Mit­glie­der des Europarats -

in Anbe­tracht der All­ge­mei­nen Erklä­rung der Men­schen­rech­te, die am 10. Dezem­ber 1948 von der Gene­ral­ver­samm­lung der Ver­ein­ten Natio­nen ver­kün­det wor­den ist;

in der Erwä­gung, daß die­se Erklä­rung bezweckt, die uni­ver­sel­le und wirk­sa­me Aner­ken­nung und Ein­hal­tung der in ihr auf­ge­führ­ten Rech­te zu gewährleisten;

in der Erwä­gung, daß es das Ziel des Euro­pa­rats ist, eine enge­re Ver­bin­dung zwi­schen sei­nen Mit­glie­dern her­zu­stel­len, und daß eines der Mit­tel zur Errei­chung die­ses Zie­les die Wah­rung und Fort­ent­wick­lung der Men­schen­rech­te und Grund­frei­hei­ten ist;

in Bekräf­ti­gung ihres tie­fen Glau­bens an die­se Grund­frei­hei­ten, wel­che die Grund­la­ge von Gerech­tig­keit und Frie­den in der Welt bil­den und die am bes­ten durch eine wahr­haft demo­kra­ti­sche poli­ti­sche Ord­nung sowie durch ein gemein­sa­mes Ver­ständ­nis und eine gemein­sa­me Ach­tung der die­sen Grund­frei­hei­ten zugrun­de lie­gen­den Men­schen­rech­te gesi­chert werden;

ent­schlos­sen, als Regie­run­gen euro­päi­scher Staa­ten, die vom glei­chen Geist beseelt sind und ein gemein­sa­mes Erbe an poli­ti­schen Über­lie­fe­run­gen, Idea­len, Ach­tung der Frei­heit und Rechts­staat­lich­keit besit­zen, die ers­ten Schrit­te auf dem Weg zu einer kol­lek­ti­ven Garan­tie bestimm­ter in der All­ge­mei­nen Erklä­rung auf­ge­führ­ter Rech­te zu unternehmen – 

haben fol­gen­des vereinbart:

Arti­kel 1 – Ver­pflich­tung zur Ach­tung der Men­schen­rech­te[↑]

Die Hohen Ver­trags­par­tei­en sichern allen ihrer Hoheits­ge­walt unter­ste­hen­den Per­so­nen die in Abschnitt I bestimm­ten Rech­te und Frei­hei­ten zu.

Abschnitt I – Rech­te und Frei­hei­ten[↑]

Arti­kel 2 – Recht auf Leben[↑]

  1. Das Recht jedes Men­schen auf Leben wird gesetz­lich geschützt. Nie­mand darf absicht­lich getö­tet wer­den, außer durch Voll­stre­ckung eines Todes­ur­teils, das ein Gericht wegen eines Ver­bre­chens ver­hängt hat, für das die Todes­stra­fe gesetz­lich vor­ge­se­hen ist.
  2. Eine Tötung wird nicht als Ver­let­zung die­ses Arti­kels betrach­tet, wenn sie durch eine Gewalt­an­wen­dung ver­ur­sacht wird, die unbe­dingt erfor­der­lich ist, um 
    1. jeman­den gegen rechts­wid­ri­ge Gewalt zu verteidigen;
    2. jeman­den recht­mä­ßig fest­zu­neh­men oder jeman­den, dem die Frei­heit recht­mä­ßig ent­zo­gen ist, an der Flucht zu hindern;
    3. einen Auf­ruhr oder Auf­stand recht­mä­ßig niederzuschlagen. 

Arti­kel 3 – Ver­bot der Fol­ter[↑]

Nie­mand darf der Fol­ter oder unmensch­li­cher oder ernied­ri­gen­der Stra­fe oder Behand­lung unter­wor­fen werden. 

Arti­kel 4 – Ver­bot der Skla­ve­rei und der Zwangs­ar­beit[↑]

  1. Nie­mand darf in Skla­ve­rei oder Leib­ei­gen­schaft gehal­ten werden.
  2. Nie­mand darf gezwun­gen wer­den, Zwangs- oder Pflicht­ar­beit zu verrichten.
  3. Nicht als Zwangs- oder Pflicht­ar­beit im Sin­ne die­ses Arti­kels gilt 
    1. eine Arbeit, die übli­cher­wei­se von einer Per­son ver­langt wird, der unter den Vor­aus­set­zun­gen des Arti­kels 5 die Frei­heit ent­zo­gen oder die bedingt ent­las­sen wor­den ist;
    2. eine Dienst­leis­tung mili­tä­ri­scher Art oder eine Dienst­leis­tung, die an die Stel­le des im Rah­men der Wehr­pflicht zu leis­ten­den Diens­tes tritt, in Län­dern, wo die Dienst­ver­wei­ge­rung aus Gewis­sens­grün­den aner­kannt ist;
    3. eine Dienst­leis­tung, die ver­langt wird, wenn Not­stän­de oder Kata­stro­phen das Leben oder das Wohl der Gemein­schaft bedrohen;
    4. eine Arbeit oder Dienst­leis­tung, die zu den übli­chen Bür­ger­pflich­ten gehört.

Arti­kel 5 – Recht auf Frei­heit und Sicher­heit[↑]

  1. Jede Per­son hat das Recht auf Frei­heit und Sicher­heit. Die Frei­heit darf nur in den fol­gen­den Fäl­len und nur auf die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Wei­se ent­zo­gen werden: 
    1. recht­mä­ßi­ger Frei­heits­ent­zug[2] nach Ver­ur­tei­lung durch ein zustän­di­ges Gericht;
    2. recht­mä­ßi­ge Fest­nah­me oder recht­mä­ßi­ger Frei­heits­ent­zug[3] wegen Nicht­be­fol­gung einer recht­mä­ßi­gen gericht­li­chen Anord­nung oder zur Erzwin­gung der Erfül­lung einer gesetz­li­chen Verpflichtung;
    3. recht­mä­ßi­ge Fest­nah­me oder recht­mä­ßi­ger Frei­heits­ent­zug[3] zur Vor­füh­rung vor die zustän­di­ge Gerichts­be­hör­de, wenn hin­rei­chen­der Ver­dacht besteht, daß die betref­fen­de Per­son eine Straf­tat began­gen hat, oder wenn begrün­de­ter Anlaß zu der Annah­me besteht, daß es not­wen­dig ist, sie an der Bege­hung einer Straf­tat oder an der Flucht nach Bege­hung einer sol­chen zu hindern;
    4. recht­mä­ßi­ger Frei­heits­ent­zug[2] bei Min­der­jäh­ri­gen zum Zweck über­wach­ter Erzie­hung oder zur Vor­füh­rung vor die zustän­di­ge Behörde;
    5. recht­mä­ßi­ger Frei­heits­ent­zug[2] mit dem Ziel, eine Ver­brei­tung anste­cken­der Krank­hei­ten zu ver­hin­dern, sowie bei psy­chisch Kran­ken, Alko­hol- oder Rausch­gift­süch­ti­gen und Landstreichern;
    6. recht­mä­ßi­ge Fest­nah­me oder recht­mä­ßi­ger Frei­heits­ent­zug[3] zur Ver­hin­de­rung der uner­laub­ten Ein­rei­se sowie bei Per­so­nen, gegen die ein Aus­wei­sungs- oder Aus­lie­fe­rungs­ver­fah­ren im Gan­ge ist.

  2. Jeder fest­ge­nom­me­nen Per­son muß unver­züg­lich in einer ihr ver­ständ­li­chen Spra­che mit­ge­teilt wer­den, wel­ches die Grün­de für ihre Fest­nah­me sind und wel­che Beschul­di­gun­gen gegen sie erho­ben werden.
  3. Jede Per­son, die nach Absatz 1 Buch­sta­be c von Fest­nah­me oder Frei­heits­ent­zug[3] betrof­fen ist, muß unver­züg­lich einem Rich­ter oder einer ande­ren gesetz­lich zur Wahr­neh­mung rich­ter­li­cher Auf­ga­ben ermäch­tig­ten Per­son vor­ge­führt wer­den; sie hat Anspruch auf ein Urteil inner­halb ange­mes­se­ner Frist oder auf Ent­las­sung wäh­rend des Ver­fah­rens. Die Ent­las­sung kann von der Leis­tung einer Sicher­heit für das Erschei­nen vor Gericht abhän­gig gemacht werden.
  4. Jede Per­son, die fest­ge­nom­men oder der die Frei­heit ent­zo­gen ist, hat das Recht zu bean­tra­gen, daß ein Gericht inner­halb kur­zer Frist über die Recht­mä­ßig­keit des Frei­heits­ent­zugs[4] ent­schei­det und ihre Ent­las­sung anord­net, wenn der Frei­heits­ent­zug[5] nicht recht­mä­ßig ist.
  5. Jede Per­son, die unter Ver­let­zung die­ses Arti­kels von Fest­nah­me oder Frei­heits­ent­zug[3] betrof­fen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.

Arti­kel 6 – Recht auf ein fai­res Ver­fah­ren[↑]

  1. Jede Per­son hat ein Recht dar­auf, daß über Strei­tig­kei­ten in bezug auf ihre zivil­recht­li­chen Ansprü­che und Ver­pflich­tun­gen oder über eine gegen sie erho­be­ne straf­recht­li­che Ankla­ge von einem unab­hän­gi­gen und unpar­tei­ischen, auf Gesetz beru­hen­den Gericht in einem fai­ren Ver­fah­ren, öffent­lich und inner­halb ange­mes­se­ner Frist ver­han­delt wird. Das Urteil muß öffent­lich ver­kün­det wer­den; Pres­se und Öffent­lich­keit kön­nen jedoch wäh­rend des gan­zen oder eines Tei­les des Ver­fah­rens aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn dies im Inter­es­se der Moral, der öffent­li­chen Ord­nung oder der natio­na­len Sicher­heit in einer demo­kra­ti­schen Gesell­schaft liegt, wenn die Inter­es­sen von Jugend­li­chen oder der Schutz des Pri­vat­le­bens der Pro­zeß­par­tei­en es ver­lan­gen oder ‑soweit das Gericht es für unbe­dingt erfor­der­lich hält – wenn unter beson­de­ren Umstän­den eine öffent­li­che Ver­hand­lung die Inter­es­sen der Rechts­pfle­ge beein­träch­ti­gen würde.
  2. Jede Per­son, die einer Straf­tat ange­klagt ist, gilt bis zum gesetz­li­chen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3. Jede ange­klag­te Per­son hat min­des­tens fol­gen­de Rechte: 
    1. inner­halb mög­lichst kur­zer Frist in einer ihr ver­ständ­li­chen Spra­che in allen Ein­zel­hei­ten über Art und Grund der gegen sie erho­be­nen Beschul­di­gung unter­rich­tet zu werden;
    2. aus­rei­chen­de Zeit und Gele­gen­heit zur Vor­be­rei­tung ihrer Ver­tei­di­gung zu haben;
    3. sich selbst zu ver­tei­di­gen, sich durch einen Ver­tei­di­ger ihrer Wahl ver­tei­di­gen zu las­sen oder, falls ihr die Mit­tel zur Bezah­lung feh­len, unent­gelt­lich den Bei­stand eines Ver­tei­di­gers zu erhal­ten, wenn dies im Inter­es­se der Rechts­pfle­ge erfor­der­lich ist;
    4. Fra­gen an Belas­tungs­zeu­gen zu stel­len oder stel­len zu las­sen und die Ladung und Ver­neh­mung von Ent­las­tungs­zeu­gen unter den­sel­ben Bedin­gun­gen zu erwir­ken, wie sie für Belas­tungs­zeu­gen gelten;
    5. unent­gelt­li­che Unter­stüt­zung durch einen Dol­met­scher zu erhal­ten, wenn sie die Ver­hand­lungs­spra­che des Gerichts nicht ver­steht oder spricht.

Arti­kel 7 – Kei­ne Stra­fe ohne Gesetz[↑]

  1. Nie­mand darf wegen einer Hand­lung oder Unter­las­sung ver­ur­teilt wer­den, die zur Zeit ihrer Bege­hung nach inner­staat­li­chem oder inter­na­tio­na­lem Recht nicht straf­bar war. Es darf auch kei­ne schwe­re­re als die zur Zeit der Bege­hung ange­droh­te Stra­fe ver­hängt werden.
  2. Die­ser Arti­kel schließt nicht aus, daß jemand wegen einer Hand­lung oder Unter­las­sung ver­ur­teilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Bege­hung nach den von den zivi­li­sier­ten Völ­kern aner­kann­ten all­ge­mei­nen Rechts­grund­sät­zen straf­bar war.

Arti­kel 8 – Recht auf Ach­tung des Pri­vat- und Fami­li­en­le­bens[↑]

  1. Jede Per­son hat das Recht auf Ach­tung ihres Pri­vat- und Fami­li­en­le­bens, ihrer Woh­nung und ihrer Korrespondenz.
  2. Eine Behör­de darf in die Aus­übung die­ses Rechts nur ein­grei­fen, soweit der Ein­griff gesetz­lich vor­ge­se­hen und in einer demo­kra­ti­schen Gesell­schaft not­wen­dig ist für die natio­na­le oder öffent­li­che Sicher­heit, für das wirt­schaft­li­che Wohl des Lan­des, zur Auf­recht­erhal­tung der Ord­nung, zur Ver­hü­tung von Straf­ta­ten, zum Schutz der Gesund­heit oder der Moral oder zum Schutz der Rech­te und Frei­hei­ten anderer.

Arti­kel 9 – Gedanken‑, Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit[↑]

  1. Jede Per­son hat das Recht auf Gedanken‑, Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit; die­ses Recht umfaßt die Frei­heit, sei­ne Reli­gi­on oder Welt­an­schau­ung zu wech­seln, und die Frei­heit, sei­ne Reli­gi­on oder Welt­an­schau­ung ein­zeln oder gemein­sam mit ande­ren öffent­lich oder pri­vat durch Got­tes­dienst, Unter­richt oder Prak­ti­zie­ren von Bräu­chen und Riten zu bekennen.
  2. Die Frei­heit, sei­ne Reli­gi­on oder Welt­an­schau­ung zu beken­nen, darf nur Ein­schrän­kun­gen unter­wor­fen wer­den, die gesetz­lich vor­ge­se­hen und in einer demo­kra­ti­schen Gesell­schaft not­wen­dig sind für die öffent­li­che Sicher­heit, zum Schutz der öffent­li­chen Ord­nung, Gesund­heit oder Moral oder zum Schutz der Rech­te und Frei­hei­ten anderer.

Arti­kel 10 – Frei­heit der Mei­nungs­äu­ße­rung[↑]

  1. Jede Per­son hat das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung. Die­ses Recht schließt die Mei­nungs­frei­heit und die Frei­heit ein, Infor­ma­tio­nen und Ideen ohne behörd­li­che Ein­grif­fe und ohne Rück­sicht auf Staats­gren­zen zu emp­fan­gen und wei­ter­zu­ge­ben. Die­ser Arti­kel hin­dert die Staa­ten nicht, für Radio-[6],Fern­seh- oder Kino­un­ter­neh­men eine Geneh­mi­gung vorzuschreiben.
  2. Die Aus­übung die­ser Frei­hei­ten ist mit Pflich­ten und Ver­ant­wor­tung ver­bun­den; sie kann daher Form­vor­schrif­ten, Bedin­gun­gen, Ein­schrän­kun­gen oder Straf­dro­hun­gen unter­wor­fen wer­den, die gesetz­lich vor­ge­se­hen und in einer demo­kra­ti­schen Gesell­schaft not­wen­dig sind für die natio­na­le Sicher­heit, die ter­ri­to­ria­le Unver­sehrt­heit oder die öffent­li­che Sicher­heit, zur Auf­recht­erhal­tung der Ord­nung oder zur Ver­hü­tung von Straf­ta­ten, zum Schutz der Gesund­heit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rech­te ande­rer, zur Ver­hin­de­rung der Ver­brei­tung ver­trau­li­cher Infor­ma­tio­nen oder zur Wah­rung der Auto­ri­tät und der Unpar­tei­lich­keit der Rechtsprechung. 

Arti­kel 11 – Ver­samm­lungs- und Ver­ei­ni­gungs­frei­heit[↑]

  1. Jede Per­son hat das Recht, sich frei und fried­lich mit ande­ren zu ver­sam­meln und sich frei mit ande­ren zusam­men­zu­schlie­ßen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz sei­ner Inter­es­sen Gewerk­schaf­ten zu grün­den und Gewerk­schaf­ten beizutreten.
  2. Die Aus­übung die­ser Rech­te darf nur Ein­schrän­kun­gen unter­wor­fen wer­den, die gesetz­lich vor­ge­se­hen und in einer demo­kra­ti­schen Gesell­schaft not­wen­dig sind für die natio­na­le oder öffent­li­che Sicher­heit, zur Auf­recht­erhal­tung der Ord­nung oder zur Ver­hü­tung von Straf­ta­ten, zum Schutz der Gesund­heit oder der Moral oder zum Schutz der Rech­te und Frei­hei­ten ande­rer. Die­ser Arti­kel steht recht­mä­ßi­gen Ein­schrän­kun­gen der Aus­übung die­ser Rech­te für Ange­hö­ri­ge der Streit­kräf­te, der Poli­zei oder der Staats­ver­wal­tung nicht entgegen.

Arti­kel 12 – Recht auf Ehe­schlie­ßung[↑]

Män­ner und Frau­en im hei­rats­fä­hi­gen Alter haben das Recht, nach den inner­staat­li­chen Geset­zen, wel­che die Aus­übung die­ses Rechts regeln, eine Ehe ein­zu­ge­hen und eine Fami­lie zu gründen.

Arti­kel 13 – Recht auf wirk­sa­me Beschwer­de[↑]

Jede Per­son, die in ihren in die­ser Kon­ven­ti­on aner­kann­ten Rech­ten oder Frei­hei­ten ver­letzt wor­den ist, hat das Recht, bei einer inner­staat­li­chen Instanz eine wirk­sa­me Beschwer­de zu erhe­ben, auch wenn die Ver­let­zung von Per­so­nen began­gen wor­den ist, die in amt­li­cher Eigen­schaft gehan­delt haben.

Arti­kel 14 – Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot[↑]

Der Genuß der in die­ser Kon­ven­ti­on aner­kann­ten Rech­te und Frei­hei­ten ist ohne Dis­kri­mi­nie­rung ins­be­son­de­re wegen des Geschlechts, der Ras­se, der Haut­far­be, der Spra­che, der Reli­gi­on, der poli­ti­schen oder sons­ti­gen Anschau­ung, der natio­na­len oder sozia­len Her­kunft, der Zuge­hö­rig­keit zu einer natio­na­len Min­der­heit, des Ver­mö­gens, der Geburt oder eines sons­ti­gen Sta­tus zu gewährleisten. 

Arti­kel 15 – Abwei­chen im Not­stands­fall[↑]

  1. Wird das Leben der Nati­on durch Krieg oder einen ande­ren öffent­li­chen Not­stand bedroht, so kann jede Hohe Ver­trags­par­tei Maß­nah­men tref­fen, die von den in die­ser Kon­ven­ti­on vor­ge­se­he­nen Ver­pflich­tun­gen abwei­chen, jedoch nur, soweit es die Lage unbe­dingt erfor­dert und wenn die Maß­nah­men nicht im Wider­spruch zu den sons­ti­gen völ­ker­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen der Ver­trags­par­tei stehen.
  2. Auf­grund des Absat­zes 1 darf von Arti­kel 2 nur bei Todes­fäl­len infol­ge recht­mä­ßi­ger Kriegs­hand­lun­gen und von Arti­kel 3, Arti­kel 4 (Absatz 1) und Arti­kel 7 in kei­nem Fall abge­wi­chen werden.
  3. Jede Hohe Ver­trags­par­tei, die die­ses Recht auf Abwei­chung aus­übt, unter­rich­tet den Gene­ral­se­kre­tär des Euro­pa­rats umfas­send über die getrof­fe­nen Maß­nah­men und deren Grün­de. Sie unter­rich­tet den Gene­ral­se­kre­tär des Euro­pa­rats auch über den Zeit­punkt, zu dem die­se Maß­nah­men außer Kraft getre­ten sind und die Kon­ven­ti­on wie­der vol­le Anwen­dung findet.

Arti­kel 16 – Beschrän­kun­gen der poli­ti­schen Tätig­keit aus­län­di­scher Per­so­nen[↑]

Die Arti­kel 10, 11 und 14 sind nicht so aus­zu­le­gen, als unter­sag­ten sie den Hohen Ver­trags­par­tei­en, die poli­ti­sche Tätig­keit aus­län­di­scher Per­so­nen zu beschränken.

Arti­kel 17 – Ver­bot des Miss­brauchs der Rech­te[↑]

Die­se Kon­ven­ti­on ist nicht so aus­zu­le­gen, als begrün­de sie für einen Staat, eine Grup­pe oder eine Per­son das Recht, eine Tätig­keit aus­zu­üben oder eine Hand­lung vor­zu­neh­men, die dar­auf abzielt, die in der Kon­ven­ti­on fest­ge­leg­ten Rech­te und Frei­hei­ten abzu­schaf­fen oder sie stär­ker ein­zu­schrän­ken, als es in der Kon­ven­ti­on vor­ge­se­hen ist.

Arti­kel 18 – Begren­zung der Rechts­ein­schrän­kun­gen[↑]

Die nach die­ser Kon­ven­ti­on zuläs­si­gen Ein­schrän­kun­gen der genann­ten Rech­te und Frei­hei­ten dür­fen nur zu den vor­ge­se­he­nen Zwe­cken erfolgen.

Abschnitt II – Euro­päi­scher Gerichts­hof für Men­schen­rech­te[↑]

Arti­kel 19 – Errich­tung des Gerichts­hofs[↑]

Um die Ein­hal­tung der Ver­pflich­tun­gen sicher­zu­stel­len, wel­che die Hohen Ver­trags­par­tei­en in die­ser Kon­ven­ti­on und den Pro­to­kol­len dazu über­nom­men haben, wird ein Euro­päi­scher Gerichts­hof für Men­schen­rech­te, im fol­gen­den als „Gerichts­hof” bezeich­net, errich­tet. Er nimmt sei­ne Auf­ga­ben als stän­di­ger Gerichts­hof wahr.

Arti­kel 20 – Zahl der Rich­ter[↑]

Die Zahl der Rich­ter des Gerichts­hofs ent­spricht der­je­ni­gen der Hohen Vertragsparteien.

Arti­kel 21 – Vor­aus­set­zun­gen für das Amt[↑]

  1. Die Rich­ter müs­sen hohes sitt­li­ches Anse­hen genie­ßen und ent­we­der die für die Aus­übung hoher rich­ter­li­cher Ämter erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfül­len oder Rechts­ge­lehr­te von aner­kann­tem Ruf sein.
  2. Die Rich­ter gehö­ren dem Gerichts­hof in ihrer per­sön­li­chen Eigen­schaft an.
  3. Wäh­rend ihrer Amts­zeit dür­fen die Rich­ter kei­ne Tätig­keit aus­üben, die mit ihrer Unab­hän­gig­keit, ihrer Unpar­tei­lich­keit oder mit den Erfor­der­nis­sen der Voll­zeit­be­schäf­ti­gung in die­sem Amt unver­ein­bar ist; alle Fra­gen, die sich aus der Anwen­dung die­ses Absat­zes erge­ben, wer­den vom Gerichts­hof entschieden.

Arti­kel 22 – Wahl der Rich­ter[↑]

  1. Die Rich­ter wer­den von der Par­la­men­ta­ri­schen Ver­samm­lung für jede Hohe Ver­trags­par­tei mit der Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men aus einer Lis­te von drei Kan­di­da­ten gewählt, die von der Hohen Ver­trags­par­tei vor­ge­schla­gen werden.
  2. Das­sel­be Ver­fah­ren wird ange­wen­det, um den Gerichts­hof im Fall des Bei­tritts neu­er Hoher Ver­trags­par­tei­en zu ergän­zen und um frei­ge­wor­de­ne Sit­ze zu besetzen.

Arti­kel 23 – Amts­zeit[↑]

  1. Die Rich­ter wer­den für sechs Jah­re gewählt. Ihre Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Jedoch endet die Amts­zeit der Hälf­te der bei der ers­ten Wahl gewähl­ten Rich­ter nach drei Jahren.
  2. Die Rich­ter, deren Amts­zeit nach drei Jah­ren endet, wer­den unmit­tel­bar nach ihrer Wahl vom Gene­ral­se­kre­tär des Euro­pa­rats durch das Los bestimmt.
  3. Um soweit wie mög­lich sicher­zu­stel­len, daß die Hälf­te der Rich­ter alle drei Jah­re neu gewählt wird, kann die Par­la­men­ta­ri­sche Ver­samm­lung vor jeder spä­te­ren Wahl beschlie­ßen, daß die Amts­zeit eines oder meh­re­rer der zu wäh­len­den Rich­ter nicht sechs Jah­re betra­gen soll, wobei die­se Amts­zeit weder län­ger als neun noch kür­zer als drei Jah­re sein darf.
  4. Sind meh­re­re Ämter zu beset­zen und wen­det die Par­la­men­ta­ri­sche Ver­samm­lung Absatz 3 an, so wird die Zutei­lung der Amts­zei­ten vom Gene­ral­se­kre­tär des Euro­pa­rats unmit­tel­bar nach der Wahl durch das Los bestimmt.
  5. Ein Rich­ter, der anstel­le eines Rich­ters gewählt wird, des­sen Amts­zeit noch nicht abge­lau­fen ist, übt sein Amt für die rest­li­che Amts­zeit sei­nes Vor­gän­gers aus.
  6. Die Amts­zeit der Rich­ter endet mit Voll­endung des 70. Lebensjahrs.
  7. Die Rich­ter blei­ben bis zum Amts­an­tritt ihrer Nach­fol­ger im Amt. Sie blei­ben jedoch in den Rechts­sa­chen tätig, mit denen sie bereits befaßt sind.

Arti­kel 24 – Ent­las­sung[↑]

Ein Rich­ter kann nur ent­las­sen wer­den, wenn die ande­ren Rich­ter mit Zwei­drit­tel­mehr­heit ent­schei­den, daß er die erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr erfüllt.

Arti­kel 25 – Kanz­lei und wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter[↑]

Der Gerichts­hof hat eine Kanz­lei, deren Auf­ga­ben und Orga­ni­sa­ti­on in der Ver­fah­rens­ord­nung des Gerichts­hofs fest­ge­legt wer­den. Der Gerichts­hof wird durch wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter unterstützt.

Arti­kel 26 – Ple­num des Gerichts­hofs[↑]

Das Ple­num des Gerichtshofs

  1. wählt sei­nen Prä­si­den­ten und einen oder zwei Vize­prä­si­den­ten für drei Jah­re; ihre Wie­der­wahl ist zulässig,
  2. bil­det Kam­mern für einen bestimm­ten Zeitraum,
  3. wählt die Prä­si­den­ten der Kam­mern des Gerichts­hofs; ihre Wie­der­wahl ist zulässig,
  4. beschließt die Ver­fah­rens­ord­nung des Gerichts­hofs und
  5. wählt den Kanz­ler und einen oder meh­re­re stell­ver­tre­ten­de Kanzler.

Arti­kel 27 – Aus­schüs­se, Kam­mern und Gro­ße Kam­mer[↑]

  1. Zur Prü­fung der Rechts­sa­chen, die bei ihm anhän­gig gemacht wer­den, tagt der Gerichts­hof in Aus­schüs­sen mit drei Rich­tern, in Kam­mern mit sie­ben Rich­tern und in einer Gro­ßen Kam­mer mit sieb­zehn Rich­tern. Die Kam­mern des Gerichts­hofs bil­den die Aus­schüs­se für einen bestimm­ten Zeitraum. 
  2. Der Kam­mer und der Gro­ßen Kam­mer gehört von Amts wegen der für den als Par­tei betei­lig­ten Staat gewähl­te Rich­ter oder, wenn ein sol­cher nicht vor­han­den ist oder er an den Sit­zun­gen nicht teil­neh­men kann, eine von die­sem Staat benann­te Per­son an, die in der Eigen­schaft eines Rich­ters an den Sit­zun­gen teilnimmt.
  3. Der Gro­ßen Kam­mer gehö­ren fer­ner der Prä­si­dent des Gerichts­hofs, die Vize­prä­si­den­ten, die Prä­si­den­ten der Kam­mern und ande­re nach der Ver­fah­rens­ord­nung des Gerichts­hofs aus­ge­wähl­te Rich­ter an. Wird eine Rechts­sa­che nach Arti­kel 43 an die Gro­ße Kam­mer ver­wie­sen, so dür­fen Rich­ter der Kam­mer, die das Urteil gefällt hat, der Gro­ßen Kam­mer nicht ange­hö­ren; das gilt nicht für den Prä­si­den­ten der Kam­mer und den Rich­ter, wel­cher in der Kam­mer für den als Par­tei betei­lig­ten Staat mit­ge­wirkt hat.

Arti­kel 28 – Unzu­läs­sig­keits­er­klä­run­gen der Aus­schüs­se[↑]

Ein Aus­schuß kann durch ein­stim­mi­gen Beschluß eine nach Arti­kel 34 erho­be­ne Indi­vi­du­al­be­schwer­de für unzu­läs­sig erklä­ren oder im Regis­ter strei­chen, wenn eine sol­che Ent­schei­dung ohne wei­te­re Prü­fung getrof­fen wer­den kann. Die Ent­schei­dung ist endgültig.

Arti­kel 29 – Ent­schei­dun­gen der Kam­mern über die Zuläs­sig­keit und Begrün­det­heit[↑]

  1. Ergeht kei­ne Ent­schei­dung nach Arti­kel 28, so ent­schei­det eine Kam­mer über die Zuläs­sig­keit und Begrün­det­heit der nach Arti­kel 34 erho­be­nen Individualbeschwerden.
  2. Eine Kam­mer ent­schei­det über die Zuläs­sig­keit und Begrün­det­heit der nach Arti­kel 33 erho­be­nen Staatenbeschwerden.
  3. Die Ent­schei­dung über die Zuläs­sig­keit ergeht geson­dert, sofern nicht der Gerichts­hof in Aus­nah­me­fäl­len anders entscheidet.

Arti­kel 30 – Abga­be der Rechts­sa­che an die Gro­ße Kam­mer[↑]

Wirft eine bei einer Kam­mer anhän­gi­ge Rechts­sa­che eine schwer­wie­gen­de Fra­ge der Aus­le­gung die­ser Kon­ven­ti­on oder der Pro­to­kol­le dazu auf oder kann die Ent­schei­dung einer ihr vor­lie­gen­den Fra­ge zu einer Abwei­chung von einem frü­he­ren Urteil des Gerichts­hofs füh­ren, so kann die Kam­mer die­se Sache jeder­zeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Gro­ße Kam­mer abge­ben, sofern nicht eine Par­tei widerspricht. 

Arti­kel 31 – Befug­nis­se der Gro­ßen Kam­mer[↑]

Die Gro­ße Kammer

  1. ent­schei­det über nach Arti­kel 33 oder Arti­kel 34 erho­be­ne Beschwer­den, wenn eine Kam­mer die Rechts­sa­che nach Arti­kel 30 an sie abge­ge­ben hat oder wenn die Sache nach Arti­kel 43 an sie ver­wie­sen wor­den ist, und
  2. behan­delt Anträ­ge nach Arti­kel 47 auf Erstat­tung von Gutachten.

Arti­kel 32 – Zustän­dig­keit des Gerichts­hofs[↑]

  1. Die Zustän­dig­keit des Gerichts­hofs umfaßt alle die Aus­le­gung und Anwen­dung die­ser Kon­ven­ti­on und der Pro­to­kol­le dazu betref­fen­den Ange­le­gen­hei­ten, mit denen er nach den Arti­keln 33, 34 und 47 befaßt wird. 
  2. Besteht Streit über die Zustän­dig­keit des Gerichts­hofs, so ent­schei­det der Gerichtshof.

Arti­kel 33 – Staa­ten­be­schwer­den[↑]

Jede Hohe Ver­trags­par­tei kann den Gerichts­hof wegen jeder behaup­te­ten Ver­let­zung die­ser Kon­ven­ti­on und der Pro­to­kol­le dazu durch eine ande­re Hohe Ver­trags­par­tei anrufen.

Arti­kel 34 – Indi­vi­du­al­be­schwer­den[↑]

Der Gerichts­hof kann von jeder natür­li­chen Per­son, nicht­staat­li­chen Orga­ni­sa­ti­on oder Per­so­nen­grup­pe, die behaup­tet, durch eine der Hohen Ver­trags­par­tei­en in einem der in die­ser Kon­ven­ti­on oder den Pro­to­kol­len dazu aner­kann­ten Rech­te ver­letzt zu sein, mit einer Beschwer­de befaßt wer­den. Die Hohen Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich, die wirk­sa­me Aus­übung die­ses Rechts nicht zu behindern.

Arti­kel 35 – Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zun­gen[↑]

  1. Der Gerichts­hof kann sich mit einer Ange­le­gen­heit erst nach Erschöp­fung aller inner­staat­li­chen Rechts­be­hel­fe[7] in Über­ein­stim­mung mit den all­ge­mein aner­kann­ten Grund­sät­zen des Völ­ker­rechts und nur inner­halb einer Frist von sechs Mona­ten nach der end­gül­ti­gen inner­staat­li­chen Ent­schei­dung befassen. 
  2. Der Gerichts­hof befaßt sich nicht mit einer nach Arti­kel 34 erho­be­nen Indi­vi­du­al­be­schwer­de, die 
    1. anonym ist oder
    2. im wesent­li­chen mit einer schon vor­her vom Gerichts­hof geprüf­ten Beschwer­de über­ein­stimmt oder schon einer ande­ren inter­na­tio­na­len Unter­su­chungs- oder Ver­gleichs­in­stanz unter­brei­tet wor­den ist und kei­ne neu­en Tat­sa­chen enthält.

  3. Der Gerichts­hof erklärt eine nach Arti­kel 34 erho­be­ne Indi­vi­du­al­be­schwer­de für unzu­läs­sig, wenn er sie für unver­ein­bar mit die­ser Kon­ven­ti­on oder den Pro­to­kol­len dazu, für offen­sicht­lich unbe­grün­det oder für einen Miß­brauch des Beschwer­de­rechts hält.
  4. Der Gerichts­hof weist eine Beschwer­de zurück, die er nach die­sem Arti­kel für unzu­läs­sig hält. Er kann dies in jedem Sta­di­um des Ver­fah­rens tun.

Arti­kel 36 – Betei­li­gung Drit­ter[↑]

  1. In allen bei einer Kam­mer oder der Gro­ßen Kam­mer anhän­gi­gen Rechts­sa­chen ist die Hohe Ver­trags­par­tei, deren Staats­an­ge­hö­rig­keit der Beschwer­de­füh­rer besitzt, berech­tigt, schrift­li­che Stel­lung­nah­men abzu­ge­ben und an den münd­li­chen Ver­hand­lun­gen teilzunehmen.
  2. Im Inter­es­se der Rechts­pfle­ge kann der Prä­si­dent des Gerichts­hofs jeder Hohen Ver­trags­par­tei, die in dem Ver­fah­ren nicht Par­tei ist, oder jeder betrof­fe­nen Per­son, die nicht Beschwer­de­füh­rer ist, Gele­gen­heit geben, schrift­lich Stel­lung zu neh­men oder an den münd­li­chen Ver­hand­lun­gen teilzunehmen.

Arti­kel 37 – Strei­chung von Beschwer­den[↑]

  1. Der Gerichts­hof kann jeder­zeit wäh­rend des Ver­fah­rens ent­schei­den, eine Beschwer­de in sei­nem Regis­ter zu strei­chen, wenn die Umstän­de Grund zur Annah­me geben, daß 
    1. der Beschwer­de­füh­rer sei­ne Beschwer­de nicht wei­ter­zu­ver­fol­gen beabsichtigt,
    2. die Strei­tig­keit einer Lösung zuge­führt wor­den ist oder
    3. eine wei­te­re Prü­fung der Beschwer­de aus ande­ren vom Gerichts­hof fest­ge­stell­ten Grün­den nicht gerecht­fer­tigt ist. 

    Der Gerichts­hof setzt jedoch die Prü­fung der Beschwer­de fort, wenn die Ach­tung der Men­schen­rech­te, wie sie in die­ser Kon­ven­ti­on und den Pro­to­kol­len dazu aner­kannt sind, dies erfordert. 

  2. Der Gerichts­hof kann die Wie­der­ein­tra­gung einer Beschwer­de in sein Regis­ter anord­nen, wenn er dies den Umstän­den nach für gerecht­fer­tigt hält.

Arti­kel 38 – Prü­fung der Rechts­sa­che und güt­li­che Eini­gung[↑]

  1. Erklärt der Gerichts­hof die Beschwer­de für zuläs­sig, so 
    1. setzt er mit den Ver­tre­tern der Par­tei­en die Prü­fung der Rechts­sa­che fort und nimmt, falls erfor­der­lich, Ermitt­lun­gen vor; die betref­fen­den Staa­ten haben alle zur wirk­sa­men Durch­füh­rung der Ermitt­lun­gen erfor­der­li­chen Erleich­te­run­gen zu gewähren;
    2. hält er sich zur Ver­fü­gung der Par­tei­en mit dem Ziel, eine güt­li­che Eini­gung auf der Grund­la­ge der Ach­tung der Men­schen­rech­te, wie sie in die­ser Kon­ven­ti­on und den Pro­to­kol­len dazu aner­kannt sind, zu erreichen.

  2. Das Ver­fah­ren nach Absatz 1 Buch­sta­be b ist vertraulich.

Arti­kel 39 – Güt­li­che Eini­gung[↑]

Im Fall einer güt­li­chen Eini­gung streicht der Gerichts­hof durch eine Ent­schei­dung, die sich auf eine kur­ze Anga­be des Sach­ver­halts und der erziel­ten Lösung beschränkt, die Rechts­sa­che in sei­nem Register.

Arti­kel 40 – Öffent­li­che Ver­hand­lung und Akten­ein­sicht[↑]

  1. Die Ver­hand­lung ist öffent­lich, soweit nicht der Gerichts­hof auf Grund beson­de­rer Umstän­de anders entscheidet.
  2. Die beim Kanz­ler ver­wahr­ten Schrift­stü­cke sind der Öffent­lich­keit zugäng­lich, soweit nicht der Prä­si­dent des Gerichts­hofs anders entscheidet.

Arti­kel 41 – Gerech­te Ent­schä­di­gung[↑]

Stellt der Gerichts­hof fest, daß die­se Kon­ven­ti­on oder die Pro­to­kol­le dazu ver­letzt wor­den sind, und gestat­tet das inner­staat­li­che Recht der Hohen Ver­trags­par­tei nur eine unvoll­kom­me­ne Wie­der­gut­ma­chung für die Fol­gen die­ser Ver­let­zung, so spricht der Gerichts­hof der ver­letz­ten Par­tei eine gerech­te Ent­schä­di­gung zu, wenn dies not­wen­dig ist.

Arti­kel 42 – Urtei­le der Kam­mern[↑]

Urtei­le der Kam­mern wer­den nach Maß­ga­be des Arti­kels 44 Absatz 2 endgültig.

Arti­kel 43 – Ver­wei­sung an die Gro­ße Kam­mer[↑]

  1. Inner­halb von drei Mona­ten nach dem Datum des Urteils der Kam­mer kann jede Par­tei in Aus­nah­me­fäl­len die Ver­wei­sung der Rechts­sa­che an die Gro­ße Kam­mer beantragen.
  2. Ein Aus­schuß von fünf Rich­tern der Gro­ßen Kam­mer nimmt den Antrag an, wenn die Rechts­sa­che eine schwer­wie­gen­de Fra­ge der Aus­le­gung oder Anwen­dung die­ser Kon­ven­ti­on oder der Pro­to­kol­le dazu oder eine schwer­wie­gen­de Fra­ge von all­ge­mei­ner Bedeu­tung aufwirft.
  3. Nimmt der Aus­schuß den Antrag an, so ent­schei­det die Gro­ße Kam­mer die Sache durch Urteil.

Arti­kel 44 – End­gül­ti­ge Urtei­le[↑]

  1. Das Urteil der Gro­ßen Kam­mer ist endgültig.
  2. Das Urteil einer Kam­mer wird endgültig, 
    1. wenn die Par­tei­en erklä­ren, daß sie die Ver­wei­sung der Rechts­sa­che an die Gro­ße Kam­mer nicht bean­tra­gen werden, 
    2. drei Mona­te nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Ver­wei­sung der Rechts­sa­che an die Gro­ße Kam­mer bean­tragt wor­den ist, oder
    3. wenn der Aus­schuß der Gro­ßen Kam­mer den Antrag auf Ver­wei­sung nach Arti­kel 43 abge­lehnt hat.

  3. Das end­gül­ti­ge Urteil wird veröffentlicht.

Arti­kel 45 – Begrün­dung der Urtei­le und Ent­schei­dun­gen[↑]

  1. Urtei­le sowie Ent­schei­dun­gen, mit denen Beschwer­den für zuläs­sig oder für unzu­läs­sig erklärt wer­den, wer­den begründet.
  2. Bringt ein Urteil ganz oder teil­wei­se nicht die über­ein­stim­men­de Mei­nung der Rich­ter zum Aus­druck, so ist jeder Rich­ter berech­tigt, sei­ne abwei­chen­de Mei­nung darzulegen.

Arti­kel 46 – Ver­bind­lich­keit und Voll­zug[8] der Urtei­le[↑]

  1. Die Hohen Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich, in allen Rechts­sa­chen, in denen sie Par­tei sind, das end­gül­ti­ge Urteil des Gerichts­hofs zu befolgen.
  2. Das end­gül­ti­ge Urteil des Gerichts­hofs ist dem Minis­ter­ko­mi­tee zuzu­lei­ten; die­ses über­wacht sei­nen Voll­zug[9].

Arti­kel 47 – Gut­ach­ten[↑]

  1. Der Gerichts­hof kann auf Antrag des Minis­ter­ko­mi­tees Gut­ach­ten über Rechts­fra­gen erstat­ten, wel­che die Aus­le­gung die­ser Kon­ven­ti­on und der Pro­to­kol­le dazu betreffen.
  2. Die­se Gut­ach­ten dür­fen kei­ne Fra­gen zum Gegen­stand haben, die sich auf den Inhalt oder das Aus­maß der in Abschnitt I die­ser Kon­ven­ti­on und in den Pro­to­kol­len dazu aner­kann­ten Rech­te und Frei­hei­ten bezie­hen, noch ande­re Fra­gen, über die der Gerichts­hof oder das Minis­ter­ko­mi­tee auf Grund eines nach die­ser Kon­ven­ti­on ein­ge­lei­te­ten Ver­fah­rens zu ent­schei­den haben könnte. 
  3. Der Beschluß des Minis­ter­ko­mi­tees, ein Gut­ach­ten beim Gerichts­hof zu bean­tra­gen, bedarf der Mehr­heit der Stim­men der zur Teil­nah­me an den Sit­zun­gen des Komi­tees berech­tig­ten Mitglieder.

Arti­kel 48 – Gut­ach­ter­li­che Zustän­dig­keit des Gerichts­hofs[↑]

Der Gerichts­hof ent­schei­det, ob ein vom Minis­ter­ko­mi­tee gestell­ter Antrag auf Erstat­tung eines Gut­ach­tens in sei­ne Zustän­dig­keit nach Arti­kel 47 fällt.

Arti­kel 49 – Begrün­dung der Gut­ach­ten[↑]

  1. Die Gut­ach­ten des Gerichts­hofs wer­den begründet. 
  2. Bringt das Gut­ach­ten ganz oder teil­wei­se nicht die über­ein­stim­men­de Mei­nung der Rich­ter zum Aus­druck, so ist jeder Rich­ter berech­tigt, sei­ne abwei­chen­de Mei­nung darzulegen.
  3. Die Gut­ach­ten des Gerichts­hofs wer­den dem Minis­ter­ko­mi­tee übermittelt.

Arti­kel 50 – Kos­ten des Gerichts­hofs[↑]

Die Kos­ten des Gerichts­hofs wer­den vom Euro­pa­rat getragen.

Arti­kel 51 – Pri­vi­le­gi­en[10] und Immu­ni­tä­ten der Rich­ter[↑]

Die Rich­ter genie­ßen bei der Aus­übung ihres Amtes die Pri­vi­le­gi­en[10] und Immu­ni­tä­ten, die in Arti­kel 40 der Sat­zung des Euro­pa­rats und den auf­grund jenes Arti­kels geschlos­se­nen Über­ein­künf­ten vor­ge­se­hen sind.

Abschnitt III – Ver­schie­de­ne Bestimmungen[11][↑]

Arti­kel 52 – Anfra­gen des Gene­ral­se­kre­tärs[↑]

Auf Anfra­ge des Gene­ral­se­kre­tärs des Euro­pa­rats erläu­tert jede Hohe Ver­trags­par­tei, auf wel­che Wei­se die wirk­sa­me Anwen­dung aller Bestim­mun­gen die­ser Kon­ven­ti­on in ihrem inner­staat­li­chen Recht gewähr­leis­tet wird.

Arti­kel 53 – Wah­rung aner­kann­ter Men­schen­rech­te[↑]

Die­se Kon­ven­ti­on ist nicht so aus­zu­le­gen, als beschrän­ke oder beein­träch­ti­ge sie Men­schen­rech­te und Grund­frei­hei­ten, die in den Geset­zen einer Hohen Ver­trags­par­tei oder in einer ande­ren Über­ein­kunft, deren Ver­trags­par­tei sie ist, aner­kannt werden.

Arti­kel 54 – Befug­nis­se des Minis­ter­ko­mi­tees[↑]

Die­se Kon­ven­ti­on berührt nicht die dem Minis­ter­ko­mi­tee durch die Sat­zung des Euro­pa­rats über­tra­ge­nen Befugnisse.

Arti­kel 55 – Aus­schluß ande­rer Ver­fah­ren zur Streit­bei­le­gung[↑]

Die Hohen Ver­trags­par­tei­en kom­men über­ein, daß sie sich vor­be­halt­lich beson­de­rer Ver­ein­ba­rung nicht auf die zwi­schen ihnen gel­ten­den Ver­trä­ge, sons­ti­gen Über­ein­künf­te oder Erklä­run­gen beru­fen wer­den, um eine Strei­tig­keit über die Aus­le­gung oder Anwen­dung die­ser Kon­ven­ti­on einem ande­ren als den in der Kon­ven­ti­on vor­ge­se­he­nen Beschwer­de­ver­fah­ren zur Bei­le­gung zu unterstellen.

Arti­kel 56 – Räum­li­cher Gel­tungs­be­reich[↑]

  1. Jeder Staat kann bei der Rati­fi­ka­ti­on oder jeder­zeit danach durch eine an den Gene­ral­se­kre­tär des Euro­pa­rats gerich­te­te Noti­fi­ka­ti­on erklä­ren, daß die­se Kon­ven­ti­on vor­be­halt­lich des Absat­zes 4 auf alle oder ein­zel­ne Hoheits­ge­bie­te Anwen­dung fin­det, für deren inter­na­tio­na­le Bezie­hun­gen er ver­ant­wort­lich ist.[12]
  2. Die Kon­ven­ti­on fin­det auf jedes in der Erklä­rung bezeich­ne­te Hoheits­ge­biet ab dem drei­ßigs­ten Tag nach Ein­gang der Noti­fi­ka­ti­on beim Gene­ral­se­kre­tär des Euro­pa­rats Anwendung.
  3. In den genann­ten Hoheits­ge­bie­ten wird die­se Kon­ven­ti­on unter Berück­sich­ti­gung der ört­li­chen Not­wen­dig­kei­ten angewendet.
  4. Jeder Staat, der eine Erklä­rung nach Absatz 1 abge­ge­ben hat, kann jeder­zeit danach für eines oder meh­re­re der in der Erklä­rung bezeich­ne­ten Hoheits­ge­bie­te erklä­ren, daß er die Zustän­dig­keit des Gerichts­hofs für die Ent­ge­gen­nah­me von Beschwer­den von natür­li­chen Per­so­nen, nicht­staat­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen oder Per­so­nen­grup­pen nach Arti­kel 34 aner­kennt.[12]

Arti­kel 57 – Vor­be­hal­te[↑]

  1. Jeder Staat kann bei der Unter­zeich­nung die­ser Kon­ven­ti­on oder bei der Hin­ter­le­gung sei­ner Rati­fi­ka­ti­ons­ur­kun­de einen Vor­be­halt zu ein­zel­nen Bestim­mun­gen der Kon­ven­ti­on anbrin­gen, soweit ein zu die­ser Zeit in sei­nem Hoheits­ge­biet gel­ten­des Gesetz mit der betref­fen­den Bestim­mung nicht über­ein­stimmt. Vor­be­hal­te all­ge­mei­ner Art sind nach die­sem Arti­kel nicht zulässig.
  2. Jeder nach die­sem Arti­kel ange­brach­te Vor­be­halt muß mit einer kur­zen Dar­stel­lung des betref­fen­den Geset­zes ver­bun­den sein.

Arti­kel 58 – Kün­di­gung[↑]

  1. Eine Hohe Ver­trags­par­tei kann die­se Kon­ven­ti­on frü­hes­tens fünf Jah­re nach dem Tag, an dem sie Ver­trags­par­tei gewor­den ist, unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von sechs Mona­ten durch eine an den Gene­ral­se­kre­tär des Euro­pa­rats gerich­te­te Noti­fi­ka­ti­on kün­di­gen; die­ser unter­rich­tet die ande­ren Hohen Vertragsparteien. 
  2. Die Kün­di­gung befreit die Hohe Ver­trags­par­tei nicht von ihren Ver­pflich­tun­gen aus die­ser Kon­ven­ti­on in bezug auf Hand­lun­gen, die sie vor dem Wirk­sam­wer­den der Kün­di­gung vor­ge­nom­men hat und die mög­li­cher­wei­se eine Ver­let­zung die­ser Ver­pflich­tun­gen darstellen.
  3. Mit der­sel­ben Maß­ga­be schei­det eine Hohe Ver­trags­par­tei, deren Mit­glied­schaft im Euro­pa­rat endet, als Ver­trags­par­tei die­ser Kon­ven­ti­on aus.
  4. Die Kon­ven­ti­on kann in bezug auf jedes Hoheits­ge­biet, auf das sie durch eine Erklä­rung nach Arti­kel 56 anwend­bar gewor­den ist, nach den Absät­zen 1 bis 3 gekün­digt wer­den.[12]

Arti­kel 59 – Unter­zeich­nung und Rati­fi­ka­ti­on[↑]

  1. Die­se Kon­ven­ti­on liegt für die Mit­glie­der des Euro­pa­rats zur Unter­zeich­nung auf. Sie bedarf der Rati­fi­ka­ti­on. Die Rati­fi­ka­ti­ons­ur­kun­den wer­den beim Gene­ral­se­kre­tär des Euro­pa­rats hinterlegt.
  2. Die­se Kon­ven­ti­on tritt nach Hin­ter­le­gung von zehn Rati­fi­ka­ti­ons­ur­kun­den in Kraft.
  3. Für jeden Unter­zeich­ner, der die Kon­ven­ti­on spä­ter rati­fi­ziert, tritt sie mit der Hin­ter­le­gung sei­ner Rati­fi­ka­ti­ons­ur­kun­de in Kraft.
  4. Der Gene­ral­se­kre­tär des Euro­pa­rats noti­fi­ziert allen Mit­glie­dern des Euro­pa­rats das Inkraft­tre­ten der Kon­ven­ti­on, die Namen der Hohen Ver­trags­par­tei­en, die sie rati­fi­ziert haben, und jede spä­te­re Hin­ter­le­gung einer Ratifikationsurkunde.

Gesche­hen zu Rom am 4. Novem­ber 1950 in eng­li­scher und fran­zö­si­scher Spra­che, wobei jeder Wort­laut glei­cher­ma­ßen ver­bind­lich[13] ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Euro­pa­rats hin­ter­legt wird. Der Gene­ral­se­kre­tär über­mit­telt allen Unter­zeich­nern beglau­big­te Abschriften.

  1. Über­schrif­ten hin­zu­ge­fügt in Über­ein­stim­mung mit Pro­to­koll Nr. 11 (SEV Nr. 155).[]
  2. D: recht­mä­ßi­ge Frei­heits­ent­zie­hung[][][]
  3. D: Frei­heits­ent­zie­hung[][][][][]
  4. D: der Frei­heits­ent­zie­hung[]
  5. D: die Frei­heits­ent­zie­hung[]
  6. A, D: Hör­funk-[]
  7. A: Rechts­mit­tel[]
  8. A, D: Durch­füh­rung[]
  9. sei­ne Durch­füh­rung[]
  10. D: Vor­rech­te[][]
  11. Die Arti­kel die­ses Abschnit­tes sind in Über­ein­stim­mung mit Pro­to­koll Nr. 11 (SEV Nr. 155) umnu­me­riert wor­den.[]
  12. Wort­laut geän­dert in Über­ein­stim­mung mit Pro­to­koll Nr. 11 (SEV Nr. 155).[][][]
  13. A: authen­tisch[]